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Ozon-Standard-Durchführungsvorschrift

Kategorie: Politik
  • 09/05/2003

    Detaillierte Kommentare zum Entwurf der EPA zur Umsetzung der 8-Stunden-Ozon-NAAQS, die von CATF und anderen Organisationen am 5. September 2003 eingereicht wurden.

  • 08/01/2003

    Detaillierte Kommentare zu den von der EPA vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen für den 8-Stunden-Ozon-Standard, die von CATF und anderen Organisationen am 1. August 2003 eingereicht wurden.

  • 08/01/2003

    Beschreibung der von der EPA vorgeschlagenen Politik zur Umsetzung der 8-Stunden-Ozon-Norm, der Unzulänglichkeiten des Vorschlags und der Notwendigkeit einer strengen 8-Stunden-Ozon-Norm für die öffentliche Gesundheit.

  • 06/27/2003

    Aussage der Rechtsabteilung von CATF direktor bei der öffentlichen Anhörung der EPA über den Vorschlag der Agentur zur Umsetzung der 8-Stunden-Smog-Norm.

  • 06/02/2003

    CATF hat ein zusammenfassendes Memorandum erstellt, in dem die wichtigsten Optionen des neuen Plans der EPA zur Umsetzung des nationalen 8-Stunden-Ozon-Standards beschrieben werden, der in 68 Fed. Reg. 32.802. Die Agentur entwickelte den Plan als Reaktion auf die Rückverweisung des ursprünglichen Umsetzungsplans von 1997 durch den Obersten Gerichtshof der USA in Whitman gegen American Trucking Ass'ns, Inc. 531 U.S. 457 (2001). Kurz gesagt, bietet die EPA in der veröffentlichten Präambel eine Reihe von Optionen zur öffentlichen Stellungnahme an, anstatt einen präzisen Regelungsvorschlag zu unterbreiten. In der Tat hat die EPA bis heute keinen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Die Agentur zieht es vor, die neue Norm unter Teil 2 nur in Gebieten umzusetzen, die sowohl die 8-Stunden- als auch die 1-Stunden-Ozon-NAAQS nicht erfüllen, und Teil 1 in allen anderen Gebieten anzuwenden. Dies würde dazu führen, dass Gebiete, die die 8-Stunden-Norm nicht erfüllen, aber die 1-Stunden-Norm erreichen, ein Maximum an Programmflexibilität und Zeit zur Erfüllung der Norm erhalten. Die EPA befürwortet auch zusätzliche Programmflexibilität und Zeit für die Erreichung der Norm, selbst für Gebiete, die nach ihren eigenen Angaben durch Unterabschnitt 2 geregelt werden müssen.